Kleinunternehmerregelung 2025

Kleinunternehmerregelung 2025

1. Von der Schonung zur unechten Steuerbefreiung 2. Die neuen Umsatzgrenzen: 25.000 und 100.000 Euro 3. Gesamtumsatz: was zählt wirklich? 4. Spielraum in der EU, aber mit Auflagen 5. Option zur Regelbesteuerung und ihre Grenzen 6. Rechnungen: keine Steuer ausweisen! 7. Vorsteuerabzug 8. Unterschiede alte/neue Rechtslage im Überblick

Die Kleinunternehmerregelung war lange eine bequeme Abkürzung durch den Steuerdschungel: Wer unter bestimmten Umsatzgrenzen blieb, musste keine Umsatzsteuer berechnen, sparte sich Voranmeldungen und blieb im Verwaltungswindschatten. Doch ab 1. Januar 2025 ändert sich das Spiel. Die Reform bringt höhere Grenzen, klarere Regeln aber auch ein paar neue Stolpersteine.

1. Von der Schonung zur unechten Steuerbefreiung

Ab 2025 werden Kleinunternehmer-Leistungen offiziell als unecht steuerbefreit behandelt. Das heißt: keine Umsatzsteuer auf der Rechnung und kein Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen. Bisher war das schon Praxis, aber nun ist es ausdrücklich ins Gesetz geschrieben.

Für viele klingt das wie ein „Weiter so“. Der Unterschied steckt im Detail: Die Neuregelung folgt EU-Vorgaben und verknüpft nationale Grenzen mit einer europaweiten Umsatzschwelle.

2. Die neuen Umsatzgrenzen: 25.000 und 100.000 Euro

Die alten Werte (22.000 Euro im Vorjahr, 50.000 Euro im laufenden Jahr) werden angehoben auf:

  • 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr
  • 100.000 Euro im laufenden Jahr

Wichtig: Die Grenze für das laufende Jahr wird nicht mehr prognostiziert, sondern knallhart gemessen. Wer im laufenden Jahr die 100.000 überschreitet, wechselt sofort zur Regelbesteuerung ab dem Umsatz, der zur Überschreitung führt.

Für Gründer entfällt die alte Hochrechnung auf einen Jahreswert. Maßgeblich sind nur die tatsächlich erzielten Umsätze seit Start.

3. Gesamtumsatz: was zählt wirklich?

Der Gesamtumsatz ist die Summe aller steuerbaren Umsätze (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), abzüglich einer Reihe steuerfreier Umsätze, etwa:

  • amtliche Wertzeichen zum Nennwert
  • Umsätze, die dem Rennwett- und Lotteriegesetz unterliegen
  • bestimmte Umsätze von Kreditinstituten und Versicherungen
  • Umsätze aus Grundstücksgeschäften
  • steuerfreie Hilfsumsätze

Ebenfalls abgezogen werden Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen. Nicht abgezogen werden Umsätze, für die man freiwillig zur Steuerpflicht optiert (§ 9 UStG).

4. Spielraum in der EU, aber mit Auflagen

Die Reform öffnet die Kleinunternehmerregelung 2025 für grenzüberschreitende Tätigkeiten: Wer auch in anderen EU-Staaten Leistungen erbringt, kann sich dort ebenfalls als Kleinunternehmer behandeln lassen.

Voraussetzungen:

  • Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern
  • gültige Kleinunternehmer-ID
  • Einhaltung der nationalen Umsatzgrenzen des jeweiligen Staates
  • Einhaltung der EU-weiten Grenze von 100.000 Euro (Vorjahr und laufendes Jahr)

Dafür ist vierteljährlich eine elektronische Umsatzmeldung an das BZSt fällig. Die Daten werden automatisch an die jeweiligen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

5. Option zur Regelbesteuerung und ihre Grenzen

Manche Unternehmer entscheiden sich bewusst gegen die Kleinunternehmerregelung, etwa, um Vorsteuer ziehen zu können oder um als „vollwertiger“ Geschäftspartner zu wirken.

Das geht auch ab 2025 formlos, etwa durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, ist dann aber mindestens fünf Jahre bindend. Zurück in die Kleinunternehmerregelung kann man erst danach, und nur, wenn man wieder unter den Grenzen bleibt.

6. Rechnungen: keine Steuer ausweisen!

Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Tun sie es doch, schulden sie diese trotzdem (§ 14c UStG), und der Kunde darf sie nicht als Vorsteuer abziehen.

Deshalb:

  • in Rechnungen klar auf die Steuerbefreiung hinweisen („Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“)
  • bei Gutschriften mit ausgewiesener Steuer sofort widersprechen, um keine unnötige Steuerschuld zu erzeugen.

7. Vorsteuerabzug

Die unechte Steuerbefreiung bedeutet: Kein Vorsteuerabzug, weder für inländische Eingangsleistungen noch für Einfuhren.

Wer im Ausland als Kleinunternehmer tätig ist, muss ebenfalls auf den Vorsteuerabzug verzichten, wenn dortige Regeln greifen. Das kann eine Aufteilung der Vorsteuer nötig machen, wenn man im Inland steuerpflichtig ist, im Ausland aber befreit.

8. Unterschiede alte/neue Rechtslage im Überblick

Regelung Bis 31.12.2024 Ab 01.01.2025
Umsatzgrenze Vorjahr 22.000 € 25.000 €
Umsatzgrenze laufendes Jahr 50.000 € (Prognose) 100.000 € (tatsächlich)
Hochrechnung bei Gründung ja nein
EU-Ausland keine einheitliche Öffnung einheitlich möglich, mit 100.000 € EU-Grenze
Wechsel bei Überschreitung erst im Folgejahr sofort im laufenden Jahr
Vorsteuerabzug ausgeschlossen ausgeschlossen (unechte Befreiung)

 

Fazit:
Die Kleinunternehmerregelung 2025 ist großzügiger bei den Grenzen, aber strenger im Ablauf. Wer wachsen will, hat mehr Spielraum, muss aber die Schwellen im Blick behalten. Die neue EU-Option kann spannend sein, bringt aber Bürokratie mit sich. Und wie immer gilt: Der Vorteil, keine Umsatzsteuer abführen zu müssen, ist nur so gut wie die Kalkulation, die dahintersteht.

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